Vereinssatzung
 

Der Freiwilligen Feuerwehr Haunetal-Neukirchen e.V.

 
 

 

 
§ 1
 

 

 
 

Rechtsform, Name und Sitz

 
 

 

 
 

1. Die Freiwillige Feuerwehr ist ein eingetragener Verein.

 
 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 36251 Bad Hersfeld eingetragen.

 
 

 

 
 

2. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Haunetal-Neukirchen".

 
 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Haunetal-OT. Neukirchen.

 

 

§ 2

 

 

 

 
 

Aufgabe

 
 

 

 
 

1. Die freiwillige Feuerwehr hat die Aufgabe:

 
 

 

 
 

a) bei den Einwohnern der Gemeinde die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig

 
 

und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie

 
 

für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung

 
 

zu stellen,

 
 

 

 
 

b) das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen,

 
 

 

 
 

c) die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger

 
 

Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brand-

 
 

schutz freiwillig zur Verfügung zu stellen, zu wecken.

 
 

 

 
 

d) sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde zu beteiligen,

 
 

e) im Rahmen der Organisation der freiwilligen Feuerwehr für die Weiterent-

 
 

wicklung des Brandschutzes einzutreten.

 
 

 

 
 

f) mit der Gemeinde in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und

 
 

sie bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Ange-

 
 

hörigen der freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen.

 
 

 

 
 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

 
 

Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom

 
 

16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er

 
 

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

 
 

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
 

 

 
 

3. Wirtschaftliche und auf Gewinn anzielende sowie politische und religiöse Be-

 
 

tätigungen sind untersagt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen

 
 

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in

 
 

ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

 
 

des Vereins.

 
 

 

 
 

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins

 
 

fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3
 

 

 
 

Mitgliedschaft

 
 

 

 
 

1. Der freiwilligen Feuerwehr können als Mitglieder angehören:

 
 

 

 
 

a) Personen, die nach § 5 Abs. 5 der Satzung für die freiwillige Feuerwehr

 
 

Aufnahme in die Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr gefunden haben,

 
 

 

 
 

b) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung,

 
 

 

 
 

c) Angehörige der Jugendfeuerwehr,

 
 

 

 
 

d) Einzelpersonen, fördernde Mitglieder oder juristische Personen.

 
 

 

 
 

2. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, durch ihren Beitritt sich für die Er-

 
 

füllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

 
§ 4
 

 

 
 

Ehrenmitgliedschaft

 
 

 

 
 

1. Mitglieder der Einsatzabteilung, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, werden

 
 

in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes

 
 

zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 
 

 

 
 

2. Ebenso können Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehr-

 
 

wesen in der Gemeinde erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der

 
 

Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
§ 5
 

 

 
 

Erwerb der Mitgliedschaft

 
 

 

 
 

1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung sowie der

 
 

Jugendfeuerwehr sind mit der Aufnahme bzw. mit der Überleitung Mitglied der

 
 

freiwilligen Feuerwehr. Einzelmitglieder, fördernde Mitglieder oder juristische

 
 

Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft erwerben.

 
 

 

 
 

2. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

 
 

Er teilt seine Entscheidungdem Bewerber/-in mit.

 
 

 

 
 

3. Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber/-in

 
 

 

 
 

a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

b) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Strafgesetz-

 
 

buchs (StGB) unterliegt

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

c) zu einem früheren Zeitpunkt aus der freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen

 
 

wurde, oder ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer ge-

 
 

schädigt hat.

 
 

 

 
 

4. Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der/die Bewerber/-in wegen vor-

 
 

sätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr Dauer verur-

 
 

teilt wurde.

 
 

 

 
 

5. Bewerber/-innen um die Mitgliedschaft - zwischen dem vollendeten 17. und

 
 

vollendeten 60. Lebensjahr - können mit ihrem Beitrittsgesuch eine schriftliche

 
 

Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und

 
 

sich hierfür ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Gemeinde bestellen zu lassen.

 
 

 

 
 

6. Jugendliche Bewerber/-innen um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr voll-

 
 

endet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken wollen.

 
 

 

 
 

7. Minderjährige Bewerber/-innen müssen mit dem Aufnahmeantrag die schrift-

 
 

liche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten vorlegen.

 
 

 

 
 

8. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem/der Bewerber/in mitzuteilen.

 
 

 

 
§ 6
 

 

 
 

Beendigung der Mitgliedschaft

 
 

 

 
 

1. Jedes Mitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist seine Mitgliedschaft schriftlich

 
 

kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

 
 

 

 
 

2. Der Vorstand teilt dem/der Kündigenden den Zeitpunkt mit, an dem

 
 

seine/ihre Mitgliedschaft endet.

 
 

 

 
 

3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung

 
 

des Vorstandes über den Ausschluß. Der Ausschluß wird mit dem auf die Zu-

 
 

stellung folgenden Tages wirksam.

 
 

 

 
 

4. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied

 
 

 

 
 

a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

b) Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des StGB unterstellt

 
 

wird,

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

c) entmündigt wird.

 
 

 

 
 

5. Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder ein

 
 

Vorstandsmitglied ausschließen, nachdem ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung

 
 

gegeben wurde, wenn er

 
 

 

 
 

a) wegen vorsätzlich begangener Tat zur Freiheitsstrafe verurteilt wird,

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

b) das Ansehen der Feuerwehr schädigt,

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

c) seine Pflichten als Angehöriger einer Einsatzgruppe wiederholt oder schwer

 
 

verletzt,

 
 

 

 
 

und/oder

 
 

 

 
 

c) als Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.

 
 

 

 
 

6. Gegen den Ausschluß nach Abs. 5 ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist

 
 

binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Nieder-

 
 

schrift beim Vorstand einzureichen und sollte möglichst eingehend begründet

 
 

werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur

 
 

Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 
 

7. Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herführende Rechte

 
 

gegenüber dem Verein.

 
 

 

 
 

8. Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die

 
 

Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn er/sie sich der ihm/ihr erwiesenen Ehre

 
 

unwürdig erweist.

 
§ 7
 

 

 
 

Pflichten der Mitglieder

 
 

 

 
 

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele

 
 

der freiwilligen Feuerwehr nachhaltig einzusetzen.

 
 

 

 
 

2. Aktive Mitglieder, die Angehörige der Einsatzabteilung sind, müssen sich stets

 
 

bewußt sein, daß sie sich für eine humanitäre Aufgabe zur Verfügung gestellt

 
 

haben, die ein besonderes Maß an Verantwortungsbewußtsein erfordert. Sie

 
 

müssen sich stets bewußt sein, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Jeder-

 
 

mann Hilfe und Schutz zu gewähren haben ohne Ansehen der Person, der

 
 

Rasse, der Religion oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale. Im übrigen haben

 
 

sie ihre Pflichten nach der Ortssatzung für die freiwilligen Feuerwehren der Ge-

 
 

meinden gewissenhaft zu erfüllen.

 
 

 

 
 

3. Aktive Mitglieder, die der Jugendfeuerwehr angehören, haben an den Veranstaltungen

 
 

der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr

 
 

richtet sich nach der Jugendordnung der deutschen Jugendfeuerwehr im

 
 

deutschen Feuerwehrverband und den entsprechenden Ordnungen des Landesund Kreisverbandes.

 
 

 

 
 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festge-

 
 

setzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten. Der Beitrag ist im

 
 

voraus, spätestens jedoch bis zum 31.03. des lfd. Kalenderjahres zu entrichten.

 
§ 8
 

 

 
 

Organe des Vereins

 
 

 

 
 

1. Organ ist die Mitgliederversammlung.

 
 

 

 
 

2. Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und besorgt die Verwaltung.

 
 

 

 
 

§ 9

 
 

 

 
 

Mitgliederversammlung

 
 

 

 
 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan und setzt sich aus

 
 

den Vereinsmitgliedern zusammen.

 
 

 

 
 

2. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden An-

 
 

gehörigen der Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung (s. § 3 Abs. 1 Buchst. a + b)

 
 

bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 
 

 

 
 

3. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

 
 

Insbesondere hat sie

 
 

 

 
 

a.) über Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen,

 
 

b.) die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,

 
 

c.) den Haushaltsplan für die Ausgaben im folgenden Rechnungsjahr entgegenzunehmen und über ihn zu beschliessen,

 
 

d.) den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes zu beschließen,

 
 

e.) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,

 
 

f.) über Ausschlußverfahren nach § 6 Abs. 5 zu entscheiden,

 
 

g.) über besondere Einrichtungen, wie Musik- oder Spielmannszug zu entscheiden,

 
 

h.) die Höhe der Beiträge zu bestimmen,

 
 

i.) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden;

 
 

Beschlüsse nach Buchstabe e. und i. bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

 
 

 

 
 

4. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.

 
 

 

 
 

5. In jedem Kalenderjahr muß mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ¼ der aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung) es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen.

 
 

 

 
 

6. Der Vorsitzende lädt mit 2wöchiger Frist unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ein. Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 
 

 

 
 

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung) anwesend ist. Der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlußfähigkeit fest. Die Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.

 
 

 

 
 

8. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist, kann der Vorsitzende mit derselben Tagesordnung erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

 
 

 

 
 

9. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, falls aus den Reihen der Wahlberechtigen ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim zu wählen. Gewählt ist wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt

 
 

 

 
 

10. Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 
§ 10
 

 

 
 

Vorstand

 
 

 

 
 

1. Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die

 
 

Verwaltung des Vereins.

 
 

 

 
 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

 
 

Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,

 
 

vertreten.

 
 

 

 
 

3. Erklärungen werden in seinem Namen vom vertretungsberechtigten Vorstand abgegeben. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 
 

 

 
 

4. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 
 

 

 
 

5. Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Gemeindevorstand eng zusammenzuarbeiten.

 
 

 

 
 

6. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt den Entwurf für den Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr auf und leitet ihn der Mitgliederversammlung zu.

 
 

 

 
 

7. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Verhandlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

 
 

 

 
 

8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 
§ 11
 

 

 
 

Zusammensetzung des Vorstandes

 
 

 

 
 

1. Dem Vorstand gehören an:
I. erste Vorsitzende

 
 

II. zweite Vorsitzende
III. Schriftführer
IV. Kassenwart

 
 

 

 
 

2. Den erweiterten Vorstand bilden:

 
 

I. Pressewart

 
 

II. Gerätewart

 
 

III. Jugendwart

 
 

IV. Gruppenführer

 
 

 

 
 

3. Hat der Wehrführer nicht ein Amt im geschäftsführenden Vorstand inne, so

 
 

gehört er dem erweiterten Vorstand an.

 
 

 

 
 

4. Die Mitglieder des Vorstands, außer den Kassenprüfern, werden für eine Wahl-

 
 

zeit von 5 Jahren gewählt.

 
 

 

 
 

§ 12

 
 

 

 
 

Vorsitzender

 
 

 

 
 

1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 
 

 

 
 

2. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Vorsitzenden vertreten.

 
 

 

 
 

3. Der Vorsitzende ist berechtigt, Zahlungsanordnungen bis zu 500,-- Euro zu erteilen. Anordnungsbeträge über 500,-- Euro bis 2.500,-- Euro bedürfen vorher der Zustimmung des Vorstandes. Alle übrigen Anordnungen dürfen nur mit Zu-stimmung der Mitgliederversammlung geleistet werden. Festveranstaltungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen; hier werden von der Mitgliederversamm-lung besondere Regelungen getroffen. Der Wehrführer, ggf. sein Stellvertreter oder der Gruppenführer sind berechtigt, bei Einsatz oder Übung über einen vom Vorstand beschlossenen Betrag je Teilnehmer zu verfügen.

 
§ 13
 

 

 
 

Mittel

 
 

 

 
 

Die Mittel zur Erreichung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht

 
 

 

 
 

a. durch Mitgliederbeiträge

 
 

b. durch freiwillige Zuwendungen (Spenden)

 
 

c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

 
 

 

 
 

§ 14

 
 

 

 
 

Kassenwesen

 
 

 

 
 

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 
 

 

 
 

2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Mit-gliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan Geldbeträge für den Aus-gabezweck vorgesehen sind.

 
 

 

 
 

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 
 

 

 
 

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 
 

 

 
 

5. Die Jahreshauptversammlung bestellt alljährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse prüfen und der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben. Sie können in den nächst folgenden zwei Jahren nicht wiedergewählt werden.

 
 

 

 
 

§ 15

 
 

 

 
 

Geschäftsjahr

 
 

 

 
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

 

 
 

§ 16

 
 

 

 
 

Auflösung

 
 

 

 
 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversamm- lung mindestens vier Fünftel (4/5) der Mitglieder vertreten sind und mit zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 
 

 

 
 

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln (2/3) der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 
 

 

 
 

3. Die Auflösung wird 1 Jahr nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

 
§ 17
 

 

 
 

Liquidation

 
 

 

 
 

1. Das vorhandene Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlich- keiten des Vereins zu verwenden.

 
 

 

 
 

2. Verbleibendes Vermögen wird der Marktgemeinde Haunetal übereignet, mit der Auflage, es für die Zwecke des Brandschutzes im Ortsteil Neukirchen ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

 
 

 

 
 

§ 18

 
 

 

 
 

Gültigkeit

 
 

 

 
 

1. Diese Satzung tritt am 12. Januar 2003 in Kraft.

 
 

 

 
 

2. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung, die am 15. April 1980 unter Nr. VR 361

 
 

im Vereinsregister eingetragen ist, außer Kraft.

 
 

 

 
 

 

 
 

 

 
 

Haunetal-Neukirchen, den 11. Januar 2003

 
 

 

 
 

 

 
 

Eintragung im Vereinsregister Bad Hersfeld am 15.03.2004

 
 

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